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Fortbildungsnachweis NEU

Am 1. September 2025 tritt die 4. Novelle zur Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österr. Ärztekammer vollständig in Kraft. Mit dieser Novelle kommt es zu einigen bedeutsamen Änderungen im Diplom-Fortbildungs-Programm (DFP) der Österr. Ärztekammer, vor allem bei der im § 49 Abs. 2(c) Ärztegesetz verankerten Fortbildungsverpflichtung für alle berufsberechtigten Ärztinnen und Ärzte.

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der kontinuierlichen ärztlichen Fortbildung ergibt sich die weitreichendste Neuerung:

Ab 1. September 2025 müssen alle, seit mindestens 5 Jahren berufsberechtigten Ärztinnen und Ärzte ein DFP-Diplom besitzen und damit ihre erfüllte Fortbildungsverpflichtung nachweisen.

Auf jedes DFP-Diplom mit der Gültigkeit von 5 Jahren folgt lückenlos ein neues DFP-Diplom. So wird ein Berufsleben lang die Fortbildungsverpflichtung kontinuierlich dokumentiert.

Nach Ablauf des jeweiligen DFP-Diploms haben Sie künftig 3 Monate Zeit ihr neues Diplom zu beantragen. Die Dauer der Gültigkeit des Diploms bleibt mit 5 Jahren gleich. Wobei der Gültigkeitszeitraum des laufenden DFP-Diploms von exakt 5 Jahren dem Fortbildungszeitraum ebenfalls von 5 Jahren entspricht. Nach Ablauf des jeweiligen DFP-Diploms haben Sie künftig 3 Monate Zeit ihr Folgediplom rückwirkend zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist von 3 Monaten ist die Österr. Ärztekammer verpflichtet, eine Meldung an den Disziplinaranwalt vorzunehmen.

Der erstmalige Nachweis der Fortbildungsverpflichtung bleibt unverändert: spätestens 5 Jahre nach der Eintragung der Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung (ius practicandi) als Facharzt/ärztin oder Allgemeinmediziner/in in die Ärzteliste muss man über ein gültiges DFP-Diplom verfügen. Gleiches gilt für Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland zuziehen und sich erstmals in Österreich in die Ärzteliste eintragen lassen.

Aufgrund der Aussetzung der Fortbildungsverpflichtung während der COVID19-Pandemie und der nachfolgenden Verlängerung der betreffenden Fortbildungsdiplome werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuerung am 01.09.2025 die meisten Ärztinnen und Ärzte noch ein gültiges DFP-Diplom besitzen.
Bitte achten Sie künftig immer auf das Auslaufen Ihres persönlichen DFP-Diploms und die zeitnahe Beantragung zur Ausstellung eines Folgediploms.

Alle von der Nachweispflicht betroffenen Ärztinnen und Ärzte die am 1. September nach derzeitigem Stand kein DFP-Diplom besitzen, werden von der Österr. Akademie der Ärzte im Mai d.J. ein Info-Schreiben erhalten.

Weitere Informationen sowie alle Details finden Sie in Ihrem Fortbildungskonto www.meindfpt.at , in den speziell eingerichteten FAQ's sowie auf der Webseite der Österr. Akademie der Ärzte www.arztakademie.at – natürlich können Sie uns auch per E-Mail oder telefonisch für Ihre Fragen in der Ärztekammer Steiermark erreichen: dfp@aekstmk.or.at bzw. telefonisch unter 0316/8044-29, Hr. Bernhard Bauer im Fortbildungsreferat sowie im Informations- und Mitgliederservice unter 0316/8044-0.